Seit dem 1. Januar 2004 gilt die Wohnflächenverordnung (WoFlV). Die Verordnung basiert auf den §§ 42‒44 der II. Berechnungsverordnung und löst diese ab. Sie beinhaltet die gesetzliche Definition der Wohnfläche. Für ältere Mietverträge gelten weiterhin die alten Bestimmungen.
Unterschiede zu den vorhergehenden Regelungen sind:
- Der stetige Streitpunkt, inwieweit Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen zur Wohnfläche gehören, ist dahingehend geklärt worden, dass diese in der Regel zu einem Viertel zur Wohnfläche hinzuzurechnen sind, höchstens jedoch zur Hälfte (in Ausnahmefällen, beispielsweise bei aufwändiger Gestaltung, auch voll). Ein Sichtschutz (so genannter "abgedeckter Freisitz") wird nun nicht mehr vorausgesetzt.
- Ein genereller Abzug für Putz in Höhe von 3 % ist nicht mehr vorgesehen. Bei der Ermittlung von Grundflächen können jetzt auch die Flächen von Erkern und Wandschränken einbezogen werden, selbst wenn diese eine Wohnfläche von weniger als 0,5 m² aufweisen.
- Künftig werden auch die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen berücksichtigt, wenn sie eine Höhe von höchstens 1,5 m aufweisen und ihre Grundfläche 0,1 m² nicht überschreitet, da sie als Ablagemöglichkeit nutzbar sind.
- Während in der Vergangenheit Raumteile unter Treppen nicht zur Wohnfläche gerechnet wurden, wenn sie eine lichte Höhe von weniger als 2 m betragen hatten, können diese künftig insoweit zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, als diese höher als 1 m sind. Doch findet eine Anrechnung bei einer Höhe von 1 m bis 2 m nur zur Hälfte statt und eine komplette Anrechnung der Flächen erst, wenn sie höher als 2 m sind.
- Soweit Wintergärten nicht beheizbar sind, können diese lediglich zur Hälfte zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Sind diese jedoch beheizbar, können Wintergärten voll zur Wohnfläche hinzugerechnet werden. Bisher war bei der Anrechnung hier strittig, ob diese Räume nur mit einem gedeckten Freisitz vergleichbar wären.
- Der bisherige Abzug von pauschal 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung ist weggefallen.
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Weitere Informationen erhalten Sie hier: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur richtigen Berechnung der Wohnfläche
Kommentare (4)
Wie ist das mit der Dachschrägenberechnung zu verstehen:
in den Räumen ist jeweils die Fensterwand mit einer Dachschräge ab 1m?
Wie wird denn nur die eine Wand berechnet mit den Quadratmeterrechner?
Von Biemann | 22.08.07 15:00
Hallo Frau Biemann,
leider verstehe ich Ihre Frage nicht ganz genau. Könnten Sie bitte Ihre Frage noch etwas präziser Stellen.
Besten Dank im Voraus.
Ihr Team Quadratmeter-Rechner
Von Team Quadratmeter-Rechner | 22.08.07 16:16
guten tag, wie seiht es bei einem zimmer aus, das eine dachschräge von links oben bis rechts unten besitz. weil die quadratmeter werden ja zu 100% bei eienr höhe von 2 metern, zu 50% bei einer höhe bis 1m berechnet.
wie ist es wenn die höhe unter 1 meter höhe liegt??
würde mich über eine antwort per e-mail freuen.
Von Herr Walker | 28.11.07 15:54
ich hätte da noch ne farge. wenn 2 personen jeweils 1 zimmer mieten und bezahlen und das nutzungsrecht für küche, bad besitzen. und der vermieter 1 der beiden so weit bearbeitet, damit er im einverständnis kündigt, kann er die kündigung für dei 2 person im auftrag unterschreiben und ist dieses dann rechtskräftig???
Von Tobias Walker | 28.11.07 16:27